Satzung

Die Satzung des BVB Fanclub Tudorf e.V.

§1 Name und Sitz

  1. Der am 19.12.2016 in Niederntudorf gegründete BVB-Fanclub führt den Namen „BVB Fanclub Tudorf“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.“.
  3. Der BVB Fanclub Tudorf hat seinen Sitz in Niederntudorf.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Fanclubs beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember des gleichen Kalenderjahres.


§3 Ziel und Zweck

Der Fanclub hat die Aufgabe, den BV Borussia Dortmund zu unterstützen. Der Verein hat den Zweck, die Fans des BV Borussia Dortmund zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb der Veranstaltungen zusammenzuführen.  Sportliche Veranstaltungen der Mitglieder untereinander werden gefördert und Geselligkeit gepflegt. Der Fanclub organisiert insbesondere die Aktivitäten der organisierten Fans eigenständig. Er ist Ansprechpartner für die Belange der BVB-Fans. Die Jugendarbeit soll gefördert werden. Politische und weltanschauliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die soziale Integration ausländischer Mitbürger soll gefördert werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zweiter Teil. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können vom Vorstand hauptamtliche Verwaltungskräfte eingestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen festgesetzt werden. Der Fanclub richtet außerdem Veranstaltungen geselliger Art zur Förderung der Gemeinschaft aus (z.B. Organisation von Fahrten und Feierlichkeiten). Der Fanclub hat sich im Sinne des Fair-Plays zum Ziel gesetzt, durch seine Aktivitäten zur Verständigung mit anderen Fangruppen anderer Vereinsmannschaften beizutragen. Randale, Schlägereien, Waffen etc. sind im Club verboten. Bei Zuwiderhandlung folgt der sofortige Ausschluss. Unser Fanclub distanziert sich deutlich von rassistischem, antisemitischen, homophoben oder diskriminierenden Verhalten, gleich welcher Art. Fehlverhalten führt zum sofortigen Ausschluss. Alkohol sollte bei allen Veranstaltungen des Fanclubs so konsumiert werden, dass dem Club kein Schaden entsteht. Der Verein ist politisch und religiös streng neutral und steht in allen seinen Belangen auf demokratischer Grundlage.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Fanclubs kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag in Form des Vordruckes „Mitgliedsantrag“ zu richten.
  3. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist nicht zu begründen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Fanclubs.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Fanclub ausgeschlossen werden:

a) Wegen der Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Fanclubs

b) Wegen Nichtzahlung von Beiträgen

c) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Fanclubs oder groben unsportlichen Verhaltens

d) Wegen unehrenhafter Haltungen

  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche mit der Mitgliedschaft verbundenen Anrechte an den Verein.

§6 Beiträge

  1. Alle Mitglieder des Fanclubs sind beitragspflichtig.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 25 Euro. Für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahres beträgt der Mitgliedsbeitrag 15 Euro.
  4. Außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  5. Die Beiträge sind vollständig, pünktlich und jährlich im Voraus für ein Jahr im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens zu zahlen.
  6. Es ist den Fanclubmitgliedern gegenüber transparent darzulegen, wie die Beiträge verwendet werden.

§7 Stimmrecht

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
  2. Jüngere Mitglieder können während den Abstimmungen an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  3. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben bei Abstimmung jeweils nur eine Stimme. Es haben nur die Stimmen der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Gültigkeit.
  4. Bei Abstimmungen des Vorstandes besitzt jedes Vorstandsmitglied jeweils nur eine Stimme. Es besteht kein Vetorecht des 1. Vorsitzenden.
  5. Alle Mitglieder haben volles Mitspracherecht.

§8 Wählbarkeit

  1. Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  2. Es können nur Mitglieder zur Wahl vorgeschlagen werden, die stimmberechtigt sind (siehe § 7, 1 – 5) und mindestens seit drei Monaten Mitglied im Fanclub sind.
  3. Hiervon ausgenommen ist der Gründungsvorstand.

§9 Rechtsmittel

  1. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§4, 1-3) und gegen einen Ausschluss (§ 5, 3) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen.
  2. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand im Rahmen einer Vorstandssitzung endgültig.

§10 Organe des Fanclubs

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§11 Mitgliederversammlungen

Oberstes Organ des Fanclubs ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Zeitpunkt und der Ort werden vom Vorstand rechtzeitig mitgeteilt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch persönliche schriftliche Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte beinhalten: Entgegennahme der Berichte Jahresbericht über die Tätigkeiten des Fanclubs Kassenbericht und Berichte der Kassenprüfer Entlastung des Vorstandes Wahlen, soweit diese erforderlich sind Beschlussfassung über vorliegende Anträge Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist für alle Mitglieder Ehrensache. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung im Sinne einer Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es: der Vorstand beschließt. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, im Sinne des § 7, 1-5, schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen und Wahlen werden nur bei der Mitgliederversammlung durchgeführt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen haben bei der Stimmenauszählung keine Gültigkeit, sie haben auf Antragsannahme oder Antragsablehnung keine Auswirkung. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Fanclubs eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Einem Antrag von mindestens 9 Mitgliedern auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. Bei Versammlungen hat beim offiziellen Teil der erste Vorsitzende die Diskussionsleitung. Vorschläge aller Art sind sehr willkommen.


§12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    • a) Dem 1. Vorsitzenden
    • b) Dem 2. Vorsitzenden
    • c) Dem Schriftführer
    • d) Dem stellvertretenden Schriftführer
    • e) Dem Schatzmeister
    • f) Dem stellvertretenden Schatzmeister
    • g) Den beiden Organisationsleitern
  2. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Fanclubinteresse erfordert.

  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitglieder der Mitgliederversammlungen.

  5. Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

  6. Der vertretende Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zur Vertretung sind jeweils zwei von ihnen in Gemeinschaft zeichnungsberechtigt.


§13 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann bei Bedarf für Veranstaltungen und sonstigen Fanclubaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Vorstand im Auftrage des zuständigen Leiters einberufen.
  3. Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§14 Protokollierung

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.

§15 Wahlen

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  2. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Sie sind unabhängig und nur der Mitgliederversammlung verpflichtet.
  3. Alle gewählten Personen bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder durch den Vorstand ein kommissarischer Nachfolger bestimmt worden ist.
  4. Eine Wiederwahl ist zulässig und unterliegt keiner Einschränkung im Bezug auf die Anzahl.

§16 Kassenprüfer

  1. Die Kasse des Fanclubs wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.
  3. Der Prüfbericht darf von jedem Mitglied eingesehen werden.

§17 Auflösung des Fanclubs

  1. Die Auflösung des Fanclubs kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
    • a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    • b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Fanclubs schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % (fünfzig Prozent) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  4. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  5. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % (fünfzig Prozent) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen.
  6. Die zweite Versammlung ist dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Fanclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen nach Begleichen eventueller Verbindlichkeiten an die Jugendabteilung des TSV Tudorf 1919 e.V..

§18 Haftung

  1. Der Fanclub haftet nicht für Schäden oder Verluste, die seine Mitglieder verursachen.
  2. Des Weiteren haftet der Fanclub nicht für Schäden, die Personen bei Veranstaltungen des Fanclubs erleiden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 19.12.2016 beschlossen.

Niederntudorf, den 19.12.2016